Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen
Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste.
Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.
Aufgeführt wird in der Denkmalliste:
- Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
- Lage
- charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
- gegebenenfalls der Tag der Eintragung
Online Prozesse
Voraussetzungen
Ein Kulturdenkmal wird in die Denkmalliste aufgenommen:
- automatisch durch die zuständige Stelle
- oder wenn jemand die Eintragung verlangt, z.B. der Eigentümer oder die Eigentümerin und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.
Verfahrensablauf
Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Als Eigentümer können Sie die Eintragung formlos beantragen. Sie werden dann auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.
Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn Ihr Antrag Erfolg hatte.
Fristen
Informationen zu Fristen können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.
Unterlagen
Fotos (innen/außen), Pläne (soweit vorhanden).
Bitte geben Sie den Grund für Ihren Antrag an (Eigentümer, Kaufinteressent, Kauf, Verkauf...)
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Hinweise zur Bearbeitungsdauer können SIe bei der zuständigen Stelle erfragen.
Sonstiges
Bitte einreichen: Fotos (innen/außen), Pläne (soweit vorhanden).
Bitte geben Sie den Grund für Ihren Antrag an (Eigentümer, Kaufinteressent, Kauf, Verkauf...)
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
LRA HN